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Bearbeitungsgebühr auch für Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig

Nachdem der Bundesgerichtshof den von den Banken berechneten Bearbeitungsgebühren für den bloßen Abschluss eines Darlehensvertrages eine Absage erteilt hatte, haben die meisten Banken und vor allem Sparkassen, die diese Gebühren in erheblichen Umfängen von ihren Darlehensnehmern vereinnahmt hatten, diese Rechtsprechung akzeptiert und erstatten diese Gebühren bzw. schreiben diese den Darlehenskonten in den meisten Fällen ohne weiteres Klageverfahren wieder gut. Nunmehr hat sich die Santander Consumer Bank gegen die von unserer Kanzlei für einen Mandanten verlangte Erstattung einer Bearbeitungsgebühr zur Wehr gesetzt. Die Santander Consumer Bank hatte nämlich eine Bearbeitungsgebühr nicht für den Abschluss eines Darlehensvertrages berechnet, sondern für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Richtig, der Darlehensnehmer zahlte einen Teil des Darlehens vorfristig zurück. Die Bank berechnete daraufhin die Vorfälligkeitsentschädigung, die ihr nach dem Gesetz für die vorzeitige Rücknahme des Darlehens zusteht und verlangte tatsächlich von ihrem Kunden für diese Berechnung eine Bearbeitungsgebühr von 125,- €. Das Amtsgericht Sömmerda hat dieser Praxis nunmehr einen Riegel vorgeschoben und die Santander Consumer Bank zur Gutschrift dieser Gebühr verurteilt. Das Gericht führt hierzu zutreffend aus:

"Es handelt sich um eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Demgegenüber hat der Kunde selbst kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet."

Insofern sollte jeder, der einmal ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt hat, nachschauen, ob ihm nicht durch die Bank für die Berechnung der Entschädigung auch eine Beratungsgebühr berechnet hat.

 

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