Die Gallinat Bank hat Ende der 1990er, Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Darlehen zur Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, so genannte "Grundbesitz Wohnbaufonds" über die Vertriebsorganisationen der Fondsgesellschaften an den Mann bringen lassen. In vielen dieser Fälle sind die Darlehen den Anlegern in deren Privatwohnung und an der Haustür vermittelt worden. Oft hat die Gallinat Bank hierbei nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeiten belehrt, so dass die Darlehen auch noch nach Jahren widerrufbar sind und waren. Die Gallinat Bank hat diesen Fehler Jahre später festgestellt und hat versucht, über Nachbelehrungen, die mit Fortsetzungsverträgen an die Anleger versandt wurden, diesen Fehler zu beseitigen. Leider hat die Gallinat Bank aber die Anleger nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nachbelehrung um eine Nachbelehrung handelt, sondern hat diese Nachbelehrung so ausgestaltet, dass der Anleger nicht deutlich erkennen konnte, dass er hiermit sein noch bestehendes Widerrufsrecht verliert. Dieser Praxis hat der BGH nunmehr in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Leitsatzentscheidung eine Absage erteilt, indem er urteilt:
"Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs.2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seinen früheren Vertragserklärungen aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll" (BGH, Beschluss vom 15.02.2011, AZ.: XI ZR 148/10).
Der BGH stellt damit klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch heute noch Darlehensverträge zur Finanzierung von Kapitalanlagen mittels Widerruf rückabgewickelt werden können und auch eine verklausulierte oder versteckte Nachbelehrung hieran nichts ändert.