Wie die Anleger des Falk Fonds 71 mit Erschrecken feststellen mussten, geht der Insolvenzverwalter des Fonds mit unnachgiebiger Härte gegen die ohnehin schon geschädigten Verbraucher vor und versucht vor zahlreichen deutschen Gerichten, die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen pauschal in voller Höhe von diesen zurück zu klagen.
Nachdem bereits das LG Regensburg dem Insolvenzverwalter die Verwerflichkeit seines Tuns in einem Urteil bestätigt hatten, hat nunmehr auch das Landgericht Gera begonnen, dem Handeln des Herrn Nachmann einen Riegel vorzuschieben:
Ein maßgebliches Argument, mit welchem der Insolvenzverwalter die Gelder von den Anlegern eintreiben will ist, dass er behauptet, es bestehe ein entsprechender Freistellungsanspruch einer Firma Prometa gegen alle Anleger, den er von dieser abgetreten erhalten habe.
Das Landgericht Gera hat in einem von hier vertretenen Fall nunmehr einen ersten Hinweis erlassen, welcher wörtlich lautet:
"Die Abtretung des Freistellungsanspruchs der PROMETA Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH gegen die Beklagte an den Kläger (RA Nachmann) ist unwirksam: die Wirksamkeit wurde auch nicht durch die Erklärungen vom 16./27.11.2006 hergestellt."
Mit dieser richtigen rechtlichen Würdigung entzieht das Gericht dem Insolvenzverwalter einen weiten Teil seiner rechtlichen Argumentation.
Weiterhin bescheinigt das Landgericht Gera, dass der Insolvenzverwalter die Beweislast für das Vorhandensein von Verlusten trägt.
Dem weitere Fortgang des von hier geführten Verfahrens wird nunmehr sehr positiv entgegen gesehen.
Holger Schilling
Rechtsanwalt
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RA Nachmann erleidet Rückschlag bei Falk 71
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