Nach der ersten Lektüre lässt sich zur Entscheidung des EUGH zunächst das folgende sagen:
1. der EUGH macht unmissverstaendlich klar, dass ein Widerruf des in einer Haustuersituation zu stande gekommenen Darlehensvertrages jedenfalls NICHT automatisch den Widerruf des mit dem Darlehen finanzierten Wohnungskaufes zur Folge hat.
2. Der EUGH macht jedoch auch klar, dass wenn eine ordnungsgemaeße Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag durch die Bank nicht erfolgt ist, diese die RISIKEN, die sich aus dem finanzierten Wohnungskauf ergeben, zu tragen hat.
Die erste Frage, die sich an diese etwas vage Formulierung nunmehr hier anschließt ist, bedeutet "Risikotragung" das Einstehenmuessen der Bank fuer saemtliche Fehler, die bei der Konzeption des Wohnungsverkaufes gemacht wurden (ueberhoehter Kaufpreis, wertlose Mietgarantien, versteckte Innenprovisionen etc.)? Angesichts der Formulierungen des EUGH und dem Schutzzweck der dort behandelten Verbraucherschutzrichtlinie muss diese Frage nach unserer Ansicht klar mit JA beantwortet werden.
Dies haette zur Folge, dass der finanzierte Wohnungskauf zwar nicht mittels eines Widerrufes des Darlehensvertrages zu Fall gebracht werden koennte. Soweit sich jedoch in der Konzeption des Wohnungsvertriebes konzeptionelle Maengel oder gar Betrug nachweisen liessen, sich dies die finanzierende Bank entgegenhalten lassen muss.
In welcher rechtlichen Form dies zu geschehen hat, ueberlaesst der EUGH dem deutschen Gesetzgeber und den deutschen Gerichten. Und damit nicht zuletzt der Ueberzeugungsarbeit der Anlegerschutzanwaelte.
Insgesamt scheinen sich somit die Entscheidungen de EUGH recht salomonisch zu verhalten. durch die Risikouebernahmeverpflichtung der Banken, so sie denn in dieser Form Bestand haben sollte, waere jedoch den mit dem Wohnungskauf wirklich betrogenen Anlegern nach meiner Einschaetzung in jedem Fall ein großes Stueck weiter geholfen.
Fuer weitere Rueckfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfuegung.
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EuGH entscheidet ueber Widerruf von Immobilienkauf!
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